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Art. 1 § 7 KJBG

Fassungen
19.12.1987 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 719.12.198730.06.1997 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599/1987

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.12.1987BGBl. Nr. 599/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kinder dürfen nur insoweit verwendet werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuch der Schule und in der Möglichkeit, dem Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert und in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Für die Beschäftigung von Kindern nach Paragraph 6, gelten folgende weitere Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen acht und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden; in diesen Grenzen muß auch die für den Weg zur und von der Arbeitsstätte aufzuwendende Zeit liegen.
    2. Ziffer 2
      Nach dem Vormittagsunterricht ist eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren; in diese Freizeiten sind die Zeiten, die zur Zurücklegung des Weges zur und von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.
    3. Ziffer 3
      Die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien ist nach Maßgabe des Paragraph 6, zulässig, wenn durch die Bewilligung sichergestellt ist, daß die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden, die Aufführungen oder Filmaufnahmen von besonderem kulturellem oder volksbildnerischem Wert sind und nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können. Im Falle von Auslandstourneen kann in begründeten Fällen von der Beschränkung der Beschäftigung auf ein Drittel der Schulferien abgesehen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter einen guten Leumund aufweist und von der Gemeinde, in der die Aufführung oder Filmaufnahme stattfindet, eine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilligungsbescheides ist dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
    Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103096

Alte Dokumentnummer

N6198720045J